Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.05.2018)

§1 Allgemeines

Die folgenden allgemeinen Miet- und Servicebedingungen sind Bestandteil sowohl aller Miet- und Serviceangebote als auch aller Miet- und Serviceverträge zwischen der Nevermind Veranstaltungstechnik (kurz NMD genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner und finden in ihrer jeweils gültigen Form auch für alle künftigen Verträge Anwendung. Von diesen allgemeinen Miet- und Servicebedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der NMD. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen. Die Angebote der NMD sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag bzw. Servicevertrag bzw. eine Beauftragung für Dienstleistungen kommt erst durch eine Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch die NMD zustande. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Abschluss eines Vertrages. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Maßnahmen von Behörden und unvorhergesehene Ereignisse entbinden die NMD von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

§2 Angebot und Abschluss

Die Angebote der NMD ergeben sich im Zweifel aus der Mietpreisliste oder des Angebotes der NMD, ansonsten aus der im Mietvertrag bzw. Servicevertrag bzw. Servicevertrag getroffenen Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sind, sofern nicht anders Vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, durch schriftliche Bestätigung des Auftrags. Eine Versicherung seitens der NMD ist nicht möglich. Der Mietpreis ist, falls nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug bei Abholung bzw. Lieferung in bar fällig. Die NMD ist berechtigt eine Kaution in Form von Euroschecks oder in bar, bis zur Höhe des Neupreises der Mietsache zu verlangen. Die Kaution wird dem Vertragspartner nach Beendigung des Mietvertrag bzw. Servicevertrages und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache zurückgezahlt. Bei längerer Mietdauer ist der NMD berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es der NMD gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen, deren sofortige Rückgabe zu verlangen und sämtliche Serviceleistungen einzustellen. Gegenstand des Miet- und Servicevertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Angebot/Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen und/oder Beauftragungen für Dienstleistungen. Die NMD behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.

 

§3 Mietzeit/Buchungszeit/Dienstleistung

Die Mietzeit/Buchungszeit/Dienstleistung wird nach Tagen berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Vertragspartner und endet mit der Rückgabe der Mietsache an die NMD. Wird die Mietsache auf Verlangen des Vertragspartners versendet, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Person, Firma oder Anstalt. Verzögert sich die Rückgabe der Mietsache über den ursprünglich vereinbarten Mietzeitraum hinaus, ist die NMD berechtigt für jeden zusätzlichen Tag den vollen Tagesmietzins in Rechnung zu stellen. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Die Preise für Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, wenn nicht anders vereinbart.

 

§4 Rücktritt

Dem Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag bzw. Servicevertrag eingeräumt. Geht die Rücktrittserklärung in schriftlicher Form in weniger als 10 Tagen vor dem vereinbarten Vertragsbeginn bei der NMD ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, der NMD 50% und bei weniger als 5 Tagen 100% des vereinbarten Preises zu zahlen. Bei Verträgen, die kurzfristig geschlossen wurden, und innerhalb des 10-Tägigen Zeitraums liegen trifft dies nicht zu, dann müssen auf jeden Fall 100% des vereinbarten Preises gezahlt werden.

 

§5 Pflichten des Vertragspartners

Zum Abholen der Anlage bzw. zur Sicherung der Vertragspartnerdaten legt der Vertragspartner seinen gültigen deutschen Personalausweis vor, bzw. den Ausweis des Auftraggebers mit einer unterschriebenen Vollmacht. Der Vertragspartner hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, mit der erforderlichen Sorgfalt zu gebrauchen, alle Obliegenheiten die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen der NMD zu befolgen, sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache der NMD unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden und Verluste haftet der Vertragspartner, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, bis zur vollen Höhe des Neupreises. Bis zum Eingang der vom Vertragspartner zu erbringenden Schadensersatzleistungen bei der NMD hat der Vertragspartner für jeden weiteren Tag den vollen Tagesmietzins zu zahlen. Im Falle eines Totalschadens hat der Vertragspartner unverzüglich den Neupreis der Mietsache zu ersetzen. Der Vertragspartner darf über die Mietsache nicht verfügen, sie weder veräußern, verpfänden, zur Sicherheit übertragen, vermieten, verleihen, verschenken, noch anderweitig in Reparatur zu geben. Der Vertragspartner ist des Weiteren verpflichtet, der NMD unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen wird. Bei Pfändungen hat der Vertragspartner den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum der NMD hinzuweisen. Sämtliche Schäden und Kosten zu ihrer Aufhebung als auch solche zur Wiederbeschaffung der Mietsache hat der Vertragspartner der NMD in vollem Umfang zu ersetzen. Sollte durch einen Totalschaden etwaige Folgeaufträge von anderen Vertragspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden, hat der jeweilige verursachte Vertragspartner diese Verluste in vollem Umfang zu ersetzen. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Vertragspartner. Im Falle eines Totalschadens hat der Vertragspartner ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig

davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und die NMD zu benachrichtigen. Lampenschäden, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Vertragspartner zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

§6 Gewährleistung und sonstige Haftung

a) Der NMD behält sich eine Modelländerung des vermieteten Equipments vor.

b) Es besteht keine Haftung durch die NMD für ausgefallenes Equipment oder deren Folgen daraus.

c) Gewährleistungsansprüche gegen die NMD stehen nur dem Vertragspartner zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen.

d) Die Vertragspartner haften für die Einhaltung der Schallpegelgrenzen, der polizeilichen Genehmigung für die Veranstaltung und der Einhaltung der Brandschutzverordnung.

e) Die Gebühren für GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) übernimmt der Veranstalter.

f) Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach Anweisungen der Veranstaltungsleitung vor Ort und nur durch Personal der NMD bzw. Personen, die vom Personal der NMD eingewiesen wurden.

g) Es gelten die Vereinbarungen der Vertragspartner über zugesagte Auf- und Abbauzeiten und den Standort des Mischpultes. Aufbau erfolgt je nach Aufwand mindestens 3 Stunden vor dem Soundcheck, d.h. mindestens 5 Stunden vor Veranstaltungsbeginn. Abbau, je nach Aufwand, mindestens 2 Stunden nach Veranstaltungsende. Der Standort bei Bandbeschallung für das Mischpult ist maximal 20 Meter von der Bühne entfernt im mittleren Bereich der Bühne, sofern dies möglich ist. Platzbedarf, mindestens 2m x 2m. Der Zugriff durch dritte muss gesichert sein und gegebenenfalls muss eine Absperrung um den Mischerplatz angebracht sein. Ausnahme hiervon sind Konferenzen, Tagungen, Seminare ohne musikalische Live-Darbietungen. In diesem Zusammenhang trägt der Veranstalter auch sorge für Überfahrschwellen und/oder Übergangsschwellen für die verlegten Kabel vom Mischerplatz zur Bühne.

h) Die Vertragspartner der NMD sorgen dafür, dass entsprechend notwendige Stromversorgung vorhanden ist. Bei kleineren Veranstaltungen reichen 1 x 20A Wechselstrom für die Tonanlage und 1 x 25A Wechselstrom für die Lichtanlage oder 1 x 16A Drehstrom. Bei größeren Veranstaltungen wird mindestens eine 32A Drehstromsteckdose benötigt je nach Größe auch mehr. Die Steckdosen sollten sich im Bereich des Veranstaltungsortes bzw. der Bühne befinden.

i) Die Vertragspartner der NMD haben dafür zu sorgen, dass der Weg zur Bühne/ Raum frei ist, so dass ein ungehinderter Aufbau möglich ist. Damit zusammenhängende Einfahr- und Sondergenehmigungen müssen mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der NMD eingegangen sein.

j) Die Vertragspartner sorgen dafür, dass genügend Parkplätze für die Transportfahrzeuge vorhanden sind. Nach Möglichkeit in der Nähe des Veranstaltungsortes bzw. der Bühne. Die Anzahl der Parkplätze ist abhängig von der Größe der Veranstaltung, mindestens aber für 1 PKW und bei größeren Veranstaltungen auch für einen 7,5T LKW.

k) Bei Veranstaltungen im freien ist dafür Sorge zu Tragen, dass Bühne und Mischerplatz vor Regen und Wind geschützt sind.

l) Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Vertrages gegenüber dritten Stillschweigen zu bewahren. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

m) Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so sind die Parteien verpflichtet eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

n) Die Mietsache ist nicht versichert, es wird dem Vertragspartner empfohlen, zu seinen Lasten eine entsprechende Versicherung zum Wiederbeschaffungswert abzuschließen.

 

§7 Rückgabe der Mietsache

Die Rückgabe der Mietsache an die NMD hat auf seine Kosten und Gefahr des Vertragspartners unverzüglich nach Ablauf der Mietzeit unaufgefordert auf demselben Wege zu erfolgen, wie die Übergabe der Mietsache erfolgt ist, wenn nicht anders vereinbart.

 

§8 Werbung

Um die günstigen Preise zu ermöglichen, ist die NMD berechtigt bei der Veranstaltung für sich und Nachtleben NRW Werbung zu veranlassen.

 

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bzw. Servicevertragsverhältnis mit der NMD ist Velbert. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und der NMD unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Velbert.

 

§10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

 

 

 

 

 

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